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Autor Thema: Erbrecht in Py  (Gelesen 295 mal)
JustNow2
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« Antwort #9 am: Januar 23, 2010, 09:13:14 »


Ich habe geplant mein Haus an die Firma zu verkaufen und meine Kinder bekommen Aktien der Firma.
Somit gibts gleich gar nichts zu erben.



Vermögenswerte aus der priv. Sphäre auszulagern und einer juristischen Person zu übertragen, ist mit Blick
auf eine vernünftige Nachlassregelung nicht die schlechteste Option.
Diskreter (und problemloser) lässt sich kaum vorgehen.

Wenn es sich (bei der jur. Person) auch noch um eine, durch Ausgabe von Inhaberaktien gegründete
Kapitalgesellschaft handelt, sind Aussenstehende kaum noch in der Lage, einen vollzogenen Eigentumsübergang
zu registrieren.

Beruhigender Nebeneffekt:
Bei wirtschaftlicher Schieflage, laufen (fast immer bestehende) Risiken einer Durchgriffshaftung, hier ins
Leere.

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aisa
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« Antwort #8 am: Januar 23, 2010, 07:37:26 »

Eigentlich sollten 6 Kinder genug sein, aber wir lassen eine Option für noch bis zu 2 Kinder offen.

Wenn Gütertrennung vereinbart wurde, bekommt die Frau nur 50 % von den Immobilien ihres Mannes denn durch eine Gütertrennung gehört ihr nichts.

Dazu möchte ich zu dem Blog von Paola aus Sanber etwas berichtigen. Sie behauptet wenn ein alter Knochen mit einer jungen Pyerin zusammenlebt, hat sie nach 4 Jahren Anspruch auf die Hälfte der Erbmasse des alten Knochen.

Das stimmt nicht denn sie hat nur Anspruch auf das in der Lebensgemeinschaft geschaffene. Wenn so ein alter Knochen schon ein Haus auf seinen Namen hat bevor die Kleine in die Lebensgemeinschaft eintritt, hat sie keinen Anspruch auf das Haus. Wenn nun der Alte sein Haus in D verkauft und mit dem Geld hier ein Haus baut, kann er bei der Übertragung festschreiben lassen daß das Geld für das Grundstück oder schon fertige Haus von seinem, schon vor der Lebensgemeinschaft verdienten Geld, bezahlt wurde. Somit hat die Kleine auch keinen Anspruch.

Sie schreibt von einem Konkubinengesetz. So ein Gesetz gibt es nicht. Die Lebensgemeinschaft ist im Scheidungsgesetz 1/92 geregelt. Im Grunde hat die Lebensgefährtin die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ehefrau. Die Lebensgefärtin hat allerdings geringfügige Vorteile. So kann sie unter anderem die Lebensgemeinschaft nach 10 Jahren, auch gegen den Willen des Lebensgefährten, als Ehe einschreiben lassen.

Man sollte also die Kleine alle 9 Jahre wechseln.

HH
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Don Holiday
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« Antwort #7 am: Januar 22, 2010, 10:04:05 »

Von Hause aus gehoert ja dem Partner schon mal 50% und von der zweiten Haelfte erbt er dann seinen Teil.

Das duerfte in PY wohl nicht anders sein, oder Herbert?


 Meine bislang 4 PY Kinder...


Wieviel haben wir denn noch zu erwarten?
Unserer Nachbar hat ca 15 anerkannte Kinder mit ca 8 Frauen.
Die Dunkelziffer kann nur geschaetzt werden.

Don H
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Christiane
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« Antwort #6 am: Januar 22, 2010, 07:27:48 »

Ich hab das also richtig verstanden, dass ich per Testament nur 25% verteilen darf und der Rest wird mit der Gießkanne verteilt?

Auch in Paraguay gibt es eine gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Partner bekommt von Hause aus 50% und der Rest wird dann an die Kinder verteilt. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der überlebende Partner alles. Der Erblasser kann aber in seinem Testament bis zu 25% seines Vermögens an Personen verteilen, die nichts mit seiner Familie zu tun haben. Also z. B. treuen Angestellten oder Freunden etwas hinterlassen. Stirbt nun jemand ohne Partner und Kinder, treten in diesem Fall die Eltern, Geschwister usw. in die Erbfolge ein.

Angeblich sollen auch Nachforschungen gemacht werden, ob das nun stimmt kann ich nicht beschwören. Werden keine Erben ausfindig gemacht erbt der Staat. Wer also niemandem ein Legat hinterlassen will, braucht auch kein Testament zu machen, da alles gesetzlich klar vorgegeben ist.

So wurde uns das erklärt.

Gruß
Christiane
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wuggel
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« Antwort #5 am: Januar 22, 2010, 07:12:22 »

@ JustNow2
Bin kein Experte, doch ich dachte immer wenn ein Ehepartner stirbt, erben Frau und Kinder, nicht dessen Geschwister.
Sollte ich mich da irren, darfst du mich gerne belehren.
Dachte eigentlich ich sei der deutschen Sprache mächtig und könnte mich verständlich ausdrücken.
Ja, ja! So schnell kann man sich irren!

Da dem Satz mit der Gießkanne aber ein Fragezeichen hinten angestellt war, vermute ich mal, das es sich nicht, wie von dir angegeben um eine Betrachtung, sondern eine Frage handelt.

Sollte ich mich da etwa wieder irren?
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JustNow2
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« Antwort #4 am: Januar 22, 2010, 06:57:17 »


.... und der Rest wird mit der Gießkanne verteilt


Eine ziemlich abstruse Betrachtung, aus meiner Sicht.

Klär´ uns doch mal auf, welche elementaren Unterschiede (angesichts der in deutschen
Landen geltenden Pflichtteilsregelung) Du in PY eigentlich wahrzunehmen meinst!

Abgesehen davon natürlich, dass sich der gesetzlich festgeschriebene Pflichtteilsanspruch
in D. "nur" auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erstreckt.

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aisa
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« Antwort #3 am: Januar 22, 2010, 06:03:08 »

Gefahndet wird natürlich nicht. Wer sich meldet und seine Ansprüche anmeldet, erbt auch. Eine einfache Lösung wäre schon lange vor dem Tod die Immobilien an die gewünschten Personen zu überschreiben. Genau, nur 25 % kann der Erblasser per Testament vererben. Natürlich kann man auf sein Erbteil verzichten.

Ich habe in meinem Fall so geplant: Meine 2 Jungs in Ö bekommen mein Erbteil vom Elternhaus und nichts von hier. Meine bislang 4 PY Kinder bekommen ihren Teil von hier.

Ich habe geplant mein Haus an die Firma zu verkaufen und meine Kinder bekommen Aktien der Firma. Somit gibts gleich gar nichts zu erben.

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wuggel
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« Antwort #2 am: Januar 22, 2010, 05:40:09 »

Kann man das von vorneherein mit einer Art Verzichtserklärung machen bei zB Geschwistern?

Wir dann von Py aus in D "gefahndet" ob da noch Verwandschaft ist, oder greift das erst, wenn die von sich aus Ansprüche anmelden?
Ich hab das also richtig verstanden, dass ich per Testament nur 25% verteilen darf und der Rest wird mit der Gießkanne verteilt?

Ist ja irgendwie nachzuvollziehen bei den Pylern, da dort die Familie das soziale Netz ist. Doch für mich würde das bedeuten, dass meinen Kindern etwas vom Erbe verloren geht und mich das Erbe meiner Geschwister in D nix angeht. Korrespondiert irgendwie nicht mit meinem Gerechtigkeitsgefühl Angry

Bist du dir sicher, dass das nicht anders geht?

wuggel
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aisa
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« Antwort #1 am: Januar 22, 2010, 01:04:14 »

Über ein Viertel kann der Erblasser selber per Testament verfügen. Der Rest wird unter den Verwandten aufgeteilt. In der Reihenfolge: Ehefrau, Kinder, Eltern, Brüder Schwestern usw.

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« am: Januar 22, 2010, 07:08:08 »

Hallo an alle,

euer Forum ist für mich eine recht unterhaltsame Lektüre, doch manchmal fehlen mir ein paar objektive Infos.

Espa...(mensch mein Gedächtnis Roll Eyes) hat Don Holiday einmal bezüglich des pyschen Erbrechts zu Bedenken gegeben, dass eseinmal Komplikationen geben könnte,die dann evtl. nicht seinen letzten Willen wiederspiegeln.
Darauf gab es leider keine Antwort mehr.

Kann mich bitte jemand erhellen, wie das paraguayische Erbrecht aussieht? Huh

Bedanke mich im voraus
wuggel
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